Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto ist grundsätzlich ein ganz normales Girokonto, welches durch Beantragung bei deiner Bank in ein sog. P-Konto umgewandelt werden kann.
An deinem regulären Girokonto ändert sich also nichts bis auf den Mantel Pfändungsschutz.
Das P-Konto soll dich davor schützen, dass aufgrund einer Pfändung dein ganzes Geld eingefroren wird und du plötzlich nichts mehr zum leben hast.
Solltest du also eine Pfändung auf dem Girokonto haben oder vielleicht eine Pfändung erwarten und diese nicht bezahlen wollen/können macht es durchaus Sinn sein reguläres Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Dieses sichert dir außerdem einen monatlichen Freibetrag für dein Einkommen bzw. Vermögen über welchen du im Falle einer Pfändung trotzdem verfügen kannst.
Man nennt diesen Betrag "Grundpfändungsfreibetrag".
Pfändungsfreibetrag
Der Gesetzgeber spricht jedem einen sogenannten Grundpfändungsfreibetrag in Höhe von aktuell 1.260€ (Stand 01.07.2021) zu, um seine monatlichen Kosten decken zu können.
Unter einigen Umständen kann dieser Betrag auch erhöht werden.
Somit kannst du trotz gepfändetem Konto über diese Summe frei verfügen.
Ohne Pfändungsschutz wäre dein Geld auf dem Konto vollständig eingefroren.
Ein P-Konto wird auf Guthabenbasis geführt. Du kannst also keinen Dispo-Kredit in Anspruch nehmen.
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, als sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen automatischen Schutz bietet: Guthaben sind seit 1. Juli 2021 bis zu einem Betrag von 1.260 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge, wie zum Beispiel Kindergeld, können auf Nachweis freigegeben werden.
Der Pfändungsschutz für das Girokonto muss bei der Bank beantragt werden.
Plane für die Beantragung allerdings auch etwas Bearbeitungszeit ein und erwarte nicht, dass du direkt am nächsten Tag über das Geld verfügen kannst.
Liegt eine Pfändung vor, sind Banken und Sparkassen gesetzlich verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln.
Die Umwandlung muss kostenlos sein.
Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde.
Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist. Auf eine Pfändung sollte also umgehend reagiert werden.
Wird kein Antrag gestellt wird der Pfändungsbetrag separiert und nach Ablauf einer Frist an den Gläubiger überwiesen.
Die Kontoführungsgebühren ändern sich in der Regel durch ein P-Konto nicht.
Die Leistungen deiner Bank (Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen etc.) bleiben hierbei auch, je nach Kontomodell, gleich.
Pfändungstabelle mit Freigrenzen
(gültig vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023)
Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, so können für diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank vorgelegt werden muss.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird vom Gesetzgeber in einer Tabelle festgelegt.
Für die erste zusätzliche Person kann seit 1. Juli 2021 ein Betrag von 470 Euro bescheinigt werden.
- Bei 0 Unterhaltsberechtigten liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.260 Euro.
- 1 Unterhaltsberechtigter: 1.730 Euro
- 2 Unterhaltsberechtigte: 1.990 Euro
- 3 Unterhaltsberechtigte: 2.250 Euro
- 4 Unterhaltsberechtigte: 2.520 Euro
- Ab 5 Unterhaltsberechtigten: 2.780 Euro
Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist, als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden. Zuständig für diesen Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort.
Liegt jedoch eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) vor, muss der Antrag auf individuelle Kontofreigabe bei der entsprechenden Behörde gestellt werden.
Dein Pfändungsfreibetrag hängt außerdem von deinem Einkommen ab.
Nähere Infos findest du hier:
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P-Konto kündigen oder wechseln
Wenn du das P-Konto nicht mehr benötigst kannst du die Vereinbarung bei deiner Bank einfach kündigen.
Du hast ein Recht auf Umwandlung in ein normales Girokonto.
Du kannst das P-Konto auch ganz kündigen und bei einem anderen Kreditinstitut ein neues P-Konto einrichten.
Wichtig ist dabei, über noch vorhandenes geschütztes Guthaben auf dem alten P-Konto jedenfalls vor Kontoschließung zu verfügen! Mit der Kontoauflösung erlischt ansonsten automatisch der P-Konto-Schutz und vorhandenes Guthaben wird dann an den Pfändungsgläubiger abgeführt. Nur für noch offene Kontokosten sollte ein Restguthaben stehen bleiben, damit das Geldinstitut die Kontoschließung nicht wegen eigener offener Forderungen verweigern kann.
Hinweis
Die gesetzliche Kontowechselhilfe solltest du beim P-Konto-Wechsel nicht in Anspruch nehmen, wenn eine aktive Pfändung besteht oder das P-Konto im Minus ist. Ein lückenloser Pfändungsschutz kann dabei nicht gewährleistet werden.
Darauf solltest du achten
Vorsicht ist auch bei (Wieder-)Einzahlungen auf das P-Konto geboten: auf dem P-Konto wird nicht nach der Herkunft des Geldeingangs unterschieden.
Hebt man also einen Betrag aus dem Freibetrag ab, zahlt ihn im gleichen Monat wieder auf das Konto ein und wird hierdurch der Freibetrag überschritten, kann dies zu pfändbaren Beträgen führen!
Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich.
In einem Monat nicht aufgebrauchtes "Guthaben" kann also in den Folgemonat übertragen werden. Dein Freibetrag erhöht sich damit entsprechend um die übrig gebliebene Summe.
Wichtig: Im Folgemonat muss dann zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht werden. Dafür kann das nicht verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden usw.
Liegt dein Gehalt unter deiner dir zustehenden Freigrenze musst du beim Vollstreckungsgericht eine sog. Anordnung auf Unpfändbarkeit beantragen und dieser deiner Bank vorlegen.

